Drachen- und Gleitsegelverein Göttingen e.V.
Vereinssatzung
(Neufassung gem. Mitgliederbeschluss vom 17.03.2017)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Drachen- und Gleitsegelverein Göttingen e.V.
Er hat seinen Sitz in Hann. Münden und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Verwendung der Mittel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Flugsports erreicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Hängegleiterverband, Schaftlacher Str. 23, 83701 Gmund/Tegernsee, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können werden:
a) aktive Drachen- und Gleitschirmflieger
b) passive und fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand nachsuchen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag schriftlich vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Sie hat sofortige Wirkung, befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Beitrags und den übrigen vorher vereinbarten Pflichten gegenüber dem Verein.
- Der Ausschluss kann erfolgen wegen Schädigung des Vereinsinteresses und wegen Verstößen gegen die Satzung. Er kann weiterhin erfolgen bei gefährdendem Verhalten im Flugbetrieb sowie Nichteinhalten der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Gegen den Beschluss ist Einspruch möglich, er muss binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingehen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und einem Finanzvorstand.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vertreten wird der Verein durch den Vorstand
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Der 2. Vorsitzende und der Finanzvorstand sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder erschienen sind.
Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Beschlüsse und Protokoll der Versammlung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Verbindlichkeiten des Vereins
Verbindlichkeiten dürfen vom Vorstand nur in Höhe des aktuellen Kassenbestandes eingegangen werden.
§ 11 Liquidatoren bei Auflösung des Vereins
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit, so werden der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretensberechtigte Liquidatoren.